ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN der FENTEXmedical GmbH

 

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich
1.1 Unsere nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtlichen Sondervermögen (nachfolgend auch „Besteller“ oder „Vertragspartner“).
1.2 Unsere nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen unseres Vertragspartners erkennen wir nicht an und diese werden nur dann und nur insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich vorab schriftlich zugestimmt haben.

§ 2 Vertragsschluss
2.1 Alle unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, wenn sich aus dem Angebot nichtsanderes ergibt. Durch die Bestellung wird uns gegenüber ein verbindliches Vertragsangebot abgegeben. Dieses können wir entweder schriftlich durch Auftragsbestätigung oder durch Auslieferung der Ware annehmen. Für den Vertragsinhalt ist allein unsere Auftragsbestätigung maßgebend. Vertragsänderungen sind nur wirksam, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden. In Katalogen, Prospekten und vergleichbaren Publikationen enthaltene Preise und sonstigen Angaben zu unseren Produkten und/ oder Leistungen sind nicht bindend. Änderungen (z.B. was die Maße, das Gewicht, die Form, die verwendeten Materialien, die Funktionsweise, die Gebrauchswerte, die Belastbarkeiten, die Toleranzen und/oder die sonstigen technische Daten angeht) bleiben vorbehalten.
Angaben von uns in Plänen, Angeboten und Dokumentationen sind, soweit sie nicht ausdrücklicher Bestandteil der Auftragsbestätigung sind, Annäherungswerte, auf die keinerlei Rechte (Rücktritt, Minderung, Gewährleistung, Schadensersatz wegen Nichterfüllung oder Schlechtleistung etc.) gestützt werden können. Eine Zusicherung bestimmter Eigenschaften, eine Vereinbarung bestimmter Beschaffenheitsmerkmale oder eine Vereinbarung über eine bestimmte Verwendungseignung liegt nur vor, wenn wir diese ausdrücklich und schriftlich vereinbaren und als „Zusicherung“ bzw. „vereinbarte Beschaffenheit“ bzw. „vereinbarte Verwendung“ kennzeichnen.
2.2 Wir behalten uns Änderungen zu den Angaben von uns zum Liefergegenstand oder der Leistung (z.B. Produktbezeichnung, Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeiten, Toleranzen oder sonstige technische Daten) sowie deren Darstellungen (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) vor, soweit der Liefer-/ Leistungsgegenstand dadurch nicht wesentlich geändert und die Änderungen für den Liefer-/Leistungsempfänger zumutbar sind. Ziff. 2.1 bleibt unberührt.
2.3 Preis und Lieferfristen sind zwischen uns und unserem Vertragspartner jeweils auszuhandeln. Ziff. 6.1 gilt entsprechend.
2.4 Ist eine Vorauszahlung des gesamten oder eines Teils des Preises (unten §4) vereinbart, wird der Auftrag erst bearbeitet, wenn die Vorauszahlung erfolgt und auf unserem Konto gutgeschrieben worden ist.

§ 3 Unterlagen
3.1 Abbildungen, Zeichnungen, Pläne, Anleitungen, Produktbeschreibungen und sonstige technische Unterlagen, welche die Installation, Wartung und/oder Nutzung unserer Produkte ermöglichen, und die dem Vertragspartner von uns vor oder nach Vertragsschluss zur Verfügung gestellt oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht werden, sind unser
geistiges Eigentum; Urheberrechte sowie Patente und sonstige gewerbliche Schutzrechte bleiben daher vorbehalten. Die Abbildungen, Zeichnungen, Pläne, Anleitungen, Produktbeschreibungen und sonstigen technische Unterlagen dürfen ohne unsere vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht reproduziert, veröffentlicht oder sonst Dritten zugänglich gemacht werden. Sie dürfen nur für den internen vertragsmäßigen Gebrauch durch unseren Vertragspartner verwendet, gespeichert und/oder vervielfältigt (z.B. kopiert) werden und sind unverzüglich nach Vertragsende an uns zurückzugeben oder auf unser Verlangen nachweisbar zu vernichten.
3.2 Vom Besteller gewünschte Empfehlungen, Zeichnungen, Skizzen, Versuche oder sonstige Nebenleistungen („Nebenleistungen“) werden unverbindlich von uns vorab geprüft und durchgeführt. Soweit nicht abweichend schriftlich vereinbart, werden Nebenleistungen durch uns in Rechnung gestellt.
3.3 Erfolgt die Anfertigung der Produkte nach Angaben des Vertragspartners und werden hierbei Schutzrechte Dritter verletzt, stellt uns der Vertragspartner von sämtlichen insoweit erhobenen Ansprüchen frei, es sei denn, dass der Vertragspartner die Schutzrechtsverletzung nicht zu vertreten hat.

§ 4 Preise
4.1 Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“ (EXW, ex works, Incoterms 2020) zuzüglich, Verpackung, sonstiger Kosten (soweit beauftragt) und gesetzlicher Mehrwertsteuer.
4.2 Soweit den vereinbarten Preisen unsere Listenpreise zugrunde liegen und die Lieferung erst vier (4) Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten, unter Beibehaltung eines etwaig bereits vereinbarten Rabatts, die bei Lieferung gültigen Listenpreise.
4.3 Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
4.4 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Preis sofort netto (ohne Abzug) zur Zahlung fälligund auf ein von uns benanntes Konto spesenfrei für uns zu überweisen; maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei uns. Für Lieferungen ins Ausland ist, soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, stets Vorkasse zu leisten. Mit Ablauf der Zahlungsfrist kommt der Vertragspartner in Verzug, ohne dass es einer Mahnung von uns bedarf.
4.5 Ist unser Vertragspartner mit einer Zahlung in Verzug, sind sämtliche Rechnungen für bis dahin erbrachte Leistungen sofort fällig. Wir sind in einem solchen Fall berechtigt, zukünftige Leistungen von Vorleistungen oder Sicherheiten abhängig zu machen. § 321 BGB bleibt unberührt.
4.6 Stellt sich nach Vertragsabschluss heraus, dass die Vermögensverhältnisse unseres Vertragspartners die Einräumung eines Zahlungszieles nicht gerechtfertigt erscheinen lassen, sind wir berechtigt, nach unserer Wahl Vorkasse oder Sicherheit wegen fälliger oder nichtfälliger Ansprüche aus sämtlichen bestehenden Verträgen zu verlangen; § 321 BGB bleibt unberührt.
In gleicher Weise sind wir bei Zahlungseinstellung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren Verfahrens, das unserem Vertragspartner die Verfügung über sein Vermögen entzieht, berechtigt, sämtliche Forderungen sofort fällig zu stellen, ohne dass dies einen Rücktritt von bestehenden Verträgen bedeutet.
4.7 Aufrechnungs- beziehungsweise Zurückbehaltungsrechte stehen unserem Vertragspartner nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind oder mit dem Anspruch von uns im Gegenseitigkeitsverhältnis stehen.
4.8 Entsprechen die von unserem Vertragspartner mündlich oder schriftlich übermittelten Informationen nicht den tatsächlichen Verhältnissen, oder wurden Auskünfte, die ein anderes Material oder eine andere Ausführungsart oder sonstige Modifikationen der Auftragsausführung bedingt hätten, verspätet oder überhaupt nicht gegeben, so sind wir berechtigt, dem Vertragspartner die Kosten für notwendige Änderungen in Rechnung zu stellen oder den Auftrag abzulehnen.

§ 5 Gefahrübergang / Abnahme
5.1 Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird, erfolgt Lieferung „ab Werk“ an unserem Sitz (EXW, Incoterms 2020). Auf Verlangen und Kosten des Bestellers werden die Produkte versandt (Versendungskauf). Die Gefahr des Untergangs oder der Verschlechterung der Ware geht damit bei Übergabe an den Vertragspartner (bei Selbstabholung) oder an den von
diesem bestimmten Dritten oder einen gemäß § 6.3 von uns auf Verlangen des Bestellers ausgewählten Transporteur oder Frachtführer auf den Vertragspartner über. Das gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen und/oder wir noch andere Verpflichtungen, z.B. die Kosten der Versendung oder die Ausfuhr, übernommen haben, oder wenn beim Vertragspartner noch Arbeiten am Liefergegenstand (z.B. Montage, Abnahme, Inbetriebnahme) erfolgen sollen.
5.2 Unserem Vertragspartner steht es frei, eine Transportversicherung abzuschließen. Wenn wir auf Wunsch unseres Vertragspartners die Lieferung durch eine Transportversicherung abdecken, geschieht dies im Namen und für Rechnung unseres Vertragspartners, der uns die Kosten hierfür erstatten muss.
5.3 Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Bestimmungen des Werkvertragsrechts entsprechend nach Maßgabe dieses Vertrages.

§ 6 Lieferung
6.1 Soweit nicht in der Auftragsbestätigung ausdrücklich anders geregelt, verstehen sich die von uns angegebenen Lieferdaten (Lieferfrist, Lieferdatum) alsunverbindlich und können sich je nach tatsächlicher Entwicklung nach Vertragsschluss deutlich verschieben. Wir behalten uns vor, Liefertermine jederzeit und, soweit möglich, unter Nennung eines neuen voraussichtlichen Liefertermins anzupassen. Sofern die Versendung von Waren mit festen Lieferterminen vereinbart wurde, sind diese eingehalten, wenn die Sache das Lager an diesem Tag verlässt oder wir die Versandbereitschaft anzeigen.
6.2 Die Einhaltung der von uns angegebenen Lieferfrist durch uns setzt die Abklärung aller kaufmännischen und technischen Fragen voraus. Weiterhin setzt die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung die Erfüllung aller Verpflichtungen und Obliegenheiten seitens unseres Vertragspartners, wie z.B. die Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer vereinbarten Anzahlung, voraus. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, verlängert sich unsere Lieferzeit angemessen; dies gilt nicht, wenn wir die Verzögerung zu vertreten haben.
6.3 Die Lieferung erfolgt durch Übergabe unserer Ware an unseren Vertragspartner oder an einen von diesem bestimmten Dritten. Auf Wunsch und Verlangen unseres Vertragspartners werden wir selbst auf Rechnung des Vertragspartners einenFrachtführer auswählen. Siehe hierzu Ziff. 5.1.
6.4 Kommt unser Vertragspartner in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, von unserem Vertragspartner zu vertretenden Gründen, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und oder einer zufälligen Verschlechterung auf den Vertragspartner über und wir sind berechtigt, Ersatz etwaiger Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten, zusätzliche Transportkosten, Kosten anfallender Prüfungen und Untersuchungen, Umverpackungskosten) sowie Schadensersatz zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung in Höhe von 0,5% des Preises der nicht angenommenen Leistung pro Kalenderwoche bis maximal insgesamt 5% derselben bzw. 10% für den Fall der endgültigen Nichtabnahme durch unseren Vertragspartner, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung unserer Versandbereitschaft der Ware. Der Nachweis höherer Kosten (d.h. eines höheren Schadens und und/oder höherer von Mehraufwendungen) bleiben unberührt; die Pauschale wird unsererseits aber auf die weitergehenden Ansprüche angerechnet. Unserem Vertragspartner ist der Nachweis gestattet, dass uns tatsächlich (i) überhaupt keine Kosten/Schaden oder (ii) nur wesentlich geringere Kosten/Schaden als die vorstehende Pauschale entstanden ist. Weitergehende Ansprüche von uns bleiben unberührt (insb. Rücktritt und Kaufpreiszahlung bei endgültiger Nichtannahme).
6.5 Geraten wir mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird uns eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grund, unmöglich, ist unsere Haftung auf Schadensersatz nach Maßgabe dieser Bedingungen beschränkt.
6.6 Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch unseren Vertragspartner erforderlich. Geraten wir hinsichtlich eines für verbindlich erklärten Lieferdatums in Verzug, ist der Vertragspartner berechtigt, für jede volle Woche des Verzugs eine pauschalierte Entschädigung von 0,5%, höchstens aber 5% des Wertes desjenigen Teiles unserer Lieferung zu verlangen, der von dem Verzug betroffen ist. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass unser Vertragspartner keinen oder einen geringeren Schaden erlitten hat. Weitergehende Schadensersatzansprüche bestehen in diesem Fall nicht.
6.7 Teillieferung ist zulässig, sofern diese für den Vertragspartner zumutbar ist und hierdurch dem Vertragspartner kein erheblicher Mehraufwand entsteht.

§ 7 Verpackung
7.1 Wir werden die Verpackung unserer Ware gemäß unseren Vorgaben vornehmen. Soweit unser Vertragspartner eine besondere Verpackung wünscht, werden wir, ohne Gewähr der Richtigkeit und Vollständigkeit, einen Kostenvoranschlag erstellen. Die gesonderte Verpackung wird dann Bestandteil unserer Auftragsbestätigung oder Gegenstand einer zusätzlichen Vereinbarung mit unserem Vertragspartner.
7.2 Die Rücknahme der Transportverpackung ist ausgeschlossen.

§ 8 Mängelhaftung
8.1 Die Mängelrechte des Vertragspartners bei Sach- und Rechtsmängeln richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen mit folgenden Maßgaben:
8.2 Die Gewährleistungsrechte des Vertragspartners setzen voraus, dass dieser seiner nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheit nachgekommen ist und uns etwaige Mängel fristgerecht zumindest in Textform angezeigt hat.
8.3 Soweit ein Mangel der Ware vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung verpflichtet. Wir tragen nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen die dazu erforderlichen Aufwendungen (Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten); liegt tatsächlich kein Mangel vor sind wir berechtigt, die uns aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt zu verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Vertragspartner nicht erkennbar.
Zusätzliche Kosten, die dadurch entstehen, dass die Ware an einen anderen als den Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs verbracht worden ist, trägt der Vertragspartner. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Vertragspartner den fälligen Kaufpreis bezahlt; der Vertragspartner ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
8.4 Sind wir zur Mängelbeseitigung beziehungsweise Ersatzlieferung nicht bereit oder in der Lage oder verzögert sich diese aus von uns zu vertretenden Gründen über eine angemessene Frist hinaus oder schlägt die Mängelbeseitigung beziehungsweise Ersatzlieferung fehl, kann der Vertragspartner im Rahmen der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen vom Vertrag zurücktreten oder den Preis mindern. Daneben kann der Vertragspartner Schadensersatzansprüche nach weiterer Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen geltend machen. Weitergehende Mängelansprüche sind ausgeschlossen.
8.5 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen, nur
(a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit oder
(b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht („Kardinalpflicht“ – Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Die Haftung aus dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
8.6 Hat der Vertragspartner die von uns gelieferte Ware weiterverarbeitet beziehungsweise in einen anderen Gegenstand eingebaut oder mit einem anderen Gegenstand zu einer neuen Sache verbunden, übernehmen wir keine Gewähr für die Funktion dieses Gegenstandes bzw. Kompatibilität unseres Produktes oder des weiterverarbeiteten Produkts. Der Vertragspartner muss vielmehr in eigenerVerantwortung prüfen, ob unsere Ware für seine Zwecke (z.B. Nutzung, Weiterverarbeitung, Veräußerung, etc.) geeignet ist. Soweit wir dabei technische und/oder sonstige Auskünfte, Hinweise oder Informationen geben, sind diese stets unverbindlich, soweit wir nicht ausdrücklich und schriftlich eine weitergehende Vereinbarung getroffen haben. In keinem Fall stellen Auskünfte, Hinweise, Informationen oder sonstige Aussagen von uns Beschaffenheitszusagen dar.
8.7 Wenn der Besteller ohne unsere Zustimmung die Ware ändert oder durch Dritte ändern lässt, hat der Besteller die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen. Unsere Gewährleistung entfällt, wenn der Besteller ohne unsere Zustimmung die Ware ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar wird. Für ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung infolge Alterung und/oder Verschleiß, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung insbesondere durch Unterlassen der erforderlichen regelmäßigen Wartung oder durch die Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel und Austauschwerkstoffe durch die Besteller, mangelhafte bauliche Vorleistungen, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse wird keine Gewähr übernommen, sofern sie nicht auf einen Mangel des Produktes oder unser Verschulden zurückzuführen sind.
8.8 Die Gewährleistung erstreckt sich ferner nicht auf Schäden, die infolge fehlerhafter Montage/Inbetriebnahmen, ungeeigneter oder unsachgemäßer Anwendung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung oder Bedienung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder solcher chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind und die nicht auf einen Mangel des Produkts oder unser Verschulden zurückzuführen sind. Dabei ist unser Vertragspartner dafür verantwortlich, die Vereinbarkeit der von uns verwendeten Materialien mit den Substanzen, die er verwenden möchte, zu prüfen.
8.9 Soweit nicht vorstehend in §§ 8.1 bis 8.8 etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.
8.10 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 24 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang (§ 5.1). Ausgenommen hiervon sind Geräte (Kameras, Lichtquellen etc.) und starre Endoskope, bei denen die Frist 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang (§ 5.1), beträgt. Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Bestellers, die auf einem Mangel beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Bestellers im Sinne von Ziff. 8.5 S. 1, S. 2 lit.
a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

§ 9 Höhere Gewalt
9.1 Wir haften nicht für Unmöglichkeit oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt (z. B. Krieg, Pandemien, Epidemien, Krieg, Unruhen, Naturkatastrophen, etc.) oder sonstige, zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsschlusses nicht vorhersehbaren Ereignisse (z. B. Betriebsstörungen aller Art, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Erhaltung notwendiger behördlicher Genehmigungen, behördlichen Maßnahmen, die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten, Transportverzögerungen, etc.) (zusammen „Ereignisse höherer Gewalt“) verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Werden uns solche Ereignisse höherer Gewalt bekannt, werden wir den Vertragspartner soweit möglich unverzüglich benachrichtigen. Bei Ereignissen höherer Gewalt mit vorübergehender Dauer verlängern sich unsere Liefer- oder Leistungsfristen bzw. verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Dauer des Ereignisses höherer Gewalt zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit Ereignisse höherer Gewalt unsere Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, und die Unterbrechung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, steht es uns frei, von dem Vertrag zurückzutreten. Soweit dem Besteller infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber uns vom Vertrag zurücktreten Soweit wir von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen wollen, werden wir dies dem Vertragspartner unverzüglich mitteilen. Diese Rechte haben wir auch dann, wenn zunächst eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war.

§ 10 Eigentumsvorbehalt
10.1 Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Gegenständen bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher unserer Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit dem Vertragspartner vor (Kontokorrentvorbehalt).
10.2 Unser Vertragspartner ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren („Vorbehaltsware“) auf eigene Kosten pfleglich zu behandeln, sorgfältig zu verwahren, instand zu halten und zu reparieren sowie gegen Feuer, Wasserschäden, Einbruch und Diebstahl ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Vertragspartner ist verpflichtet, uns Schäden an der Vorbehaltsware unverzüglich anzuzeigen. Wir können jederzeit die Übermittlung des Nachweises der Versicherungspolice zur Einsichtnahme verlangen. Der Vertragspartner tritt uns im Voraus sämtliche Ansprüche gegen die Versicherung aus dem Versicherungsvertrag ab und wir nehmen diese Abtretung hiermit an. Hat der Vertragspartner die Vorbehaltsware nicht ausreichend versichert, werden wir ihn darauf hinweisen und sind danach berechtigt die Vorbehaltsware auf Kosten des Vertragspartners zu versichern.
10.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises und Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, vom Vertrag, soweit nach dem Gesetz eine Fristsetzung nicht erforderlich ist auch ohne Fristsetzung, zurückzutreten und die von uns gelieferte Vorbehaltsware vom Vertragspartner herauszuverlangen. Wir sind zur Verwertung befugt. Weitergehende Schadensersatzansprüche von uns bleiben unberührt.
10.4 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter in das Vorbehaltseigentum hat uns der Vertragspartner unverzüglich zu informieren, damit wir unsere Rechte wahren können. Der Vertragspartner trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zur Wiederbeschaffung der Vorbehaltsware aufgewendet werden müssen.
10.5 Die Verarbeitung, Umbildung oder untrennbare Verbindung der Vorbehaltsware durch den Vertragspartner wirdstets für uns vorgenommen und wir gelten als Hersteller. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht in unserem Eigentum stehenden Gegenständen, zu einerneuen Sache verarbeitet oder verbunden, so setzt sich das vorbehaltene Eigentum an der neu entstehenden Sache fort und wir erwerben Miteigentum im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den übrigen verarbeiteten/verbundenen Gegenständen im Zeitpunkt der Verarbeitung/Verbindung (Fakturenwert). Scheitert ein Miteigentumserwerb von uns an der aus der Vorbehaltsware erzeugten neuen Sache und/oder erfolgt die Verbindung/Verarbeitung in der Weise, dass die Sache des Vertragspartners als Hauptsache anzusehen ist, überträgt uns der Vertragspartner Miteigentum im Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten Produkte (Fakturenwert) zum Wert der übrigen verbundenen Sachen. Der Vertragspartner verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum unentgeltlich für uns. Für die neue Sache und einen Miteigentumsanteil gelten die Regelungen dieses § 10 über die von uns geliefertenGegenstände entsprechend mit der Maßgabe, dass im Falle der Weiterveräußerung die vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Fakturenwerts des Vorbehaltsprodukts erfolgt.
10.6 Der Vertragspartner ist widerruflich berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen, solange er nicht im Zahlungsverzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Der Vertragspartner tritt uns bereits mit Abschluss des Vertrags sicherungshalber alle Forderungen in Höhe des mit uns vereinbarten Rechnungs-Endbetrages (inkl. MwSt.) ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder aus sonstigem Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehen. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Wir ermächtigen den Vertragspartner widerruflich zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderung für unsere Rechnung im eigenen Namen. Sofern sich der Vertragspartner vertragswidrig verhält, insbesondere wenn er mit der Zahlung eine Entgeltforderung in Verzug gekommen ist, sind wir berechtigt, dem Drittschuldner die Abtretung anzuzeigen und/oder von dem Vertragspartner zu verlangen, die Abtretung dem Drittschuldner offenzulegen. Wir sind jedoch verpflichtet, auf die eigene Einziehung der Forderung zu verzichten, solange der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, keine Zahlungseinstellung vorliegt und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist. Ist jedoch eine dieser Voraussetzungen gegeben, können wir verlangen, dass uns der Vertragspartner sämtliche zum Einzug der Forderung erforderlichen Auskünfte, Unterlagen und Informationen zur Verfügung stellt und dem Drittschuldner die Abtretung mitteilt.
10.7 Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen um mehr als 10%, werden wir insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
10.8 Die vorstehenden Ziffern gelten immer bei Lieferungen in Deutschland. Bei Lieferungen ins Ausland gelten sie nur soweit, wie nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen des Empfängerlandes entgegenstehen. Lässt das Recht des Landes, in dem sich der Liefergegenstand befindet, einen Eigentumsvorbehalt nicht oder nur in beschränkter Form zu, sind wir berechtigt, uns andere Rechte an dem Gegenstand unserer Lieferung vorzubehalten. Der Vertragspartner ist verpflichtet, an allen erforderlichen Maßnahmen (z.B. Registrierungen) zur Verwirklichung des Eigentumsvorbehalts oder der anderen Rechte, die an die Stelle des Eigentumsvorbehalts treten, sowie deren Durchsetzung und Schutz

§ 11 Inbetriebnahme
11.1 Soweit nicht ausdrücklich und schriftlich anders vereinbart, ist der Vertragspartner für die Inbetriebnahme allein verantwortlich. Soweit der Vertragspartner die Unterstützung durch uns (Techniker, Ingenieure etc.) wünscht, wird hierzu eine gesonderte Vereinbarung geschlossen.

§ 12 Reparaturen
12.1 Soweit kein Gewährleistungsfall vorliegt, nehmen wir Reparaturarbeiten aufgrund eines Kostenvoranschlages vor. Ohne ausdrückliche Vereinbarung übernehmen wir keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit von Kostenvoranschlägen. Soweit der Vertragspartner auf einer Reparatur vor Erstellung eines Kostenvoranschlages besteht, stellen wir unsere Leistung nach den üblichen Sätzen unserer Montage- und Inbetriebnahmebedingungen im Zeitpunkt der Reparatur in Rechnung.

§ 13 Regulatorische Verpflichtungen, Rückverfolgbarkeit der Produkte
13.1 Soweit unser Vertragspartner von uns gelieferte Produkte, bei denen es sich um Medizinprodukte handelt, weiterverkauft, ist er für jedes Medizinprodukt verpflichtet, Aufzeichnungen über seine Kunden und den Standort der Produkte zu führen, seinen Kunden dieselben Pflichten aufzuerlegen und sicherzustellen, dass die Kunden im Falle eines Produktrückrufs oder sonstiger Korrekturmaßnahmen schnellstmöglich kontaktiert werden können. Unser Vertragspartner wird dafür Sorge tragen und sicherstellen, seine Kunden in diesen Fällen unverzüglich zu informieren.
13.2 Unser Vertragspartner sichert zu, dass er die Medizinprodukte gemäß den Angaben in der Gebrauchsanweisung handhabt, transportiert und lagert, 13.3 Der Vertragspartner hat uns über jegliche Beschwerden, Vorkommnisse oder sonstigen Ereignisse und Marktbeobachtungen im Zusammenhang mit den Produkten unverzüglich zu unterrichten. Der Vertragspartner hat uns bei etwaigen Marktbeobachtungsmaßnahmen (Post Market Surveillance, PMS) angemessen zu unterstützen. Der Vertragspartner hat hierdurch keine Ansprüche gegen uns, insbesondere nicht auf ein gesondertes Entgelt.

§ 14 Sonstiges
14.1 Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten ist unser Geschäftssitz; wir sind jedoch auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand unseres Vertragspartners zu klagen.
14.2 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
14.3 Für diese Allgemeinen Geschäftsbeziehungen und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Vertragspartner gilt deutsches Recht. Das UNKaufrecht (CISG) und Verweisungsregeln des Internationalen Privatrechts finden keine Anwendung.


Stand: März 2024